Da die Verpflichtung zum Tragen einer Maske bzw. eines Mund-Nasen-Schutzes in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird, möchten wir hier noch einmal auf für unsere Profession relevante Hamburger Regelungen hinweisen: Sollten gesundheitliche Gründe vorliegen, die gegen das Tragen einer Maske sprechen, ist es nach Auskunft der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) nicht verpflichtend, dafür eine ärztliche (analog psychotherapeutische) Bescheinigung einzuholen. Allerdings spricht auch nichts dagegen, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen (z.B. wegen der Gefahr von Panikattacken oder Triggerbarkeit/Retraumatisierung), wenn Sie von Ihren Patient*innen danach gefragt werden. Weiterhin ist es nach der Verordnung des Hamburger Senats nicht verpflichtend, in psychotherapeutischen Praxen Masken zu tragen, wenn die Abstandsregeln eingehalten werden können. Wie in ärztlichen Praxen auch, könnte es aber angezeigt sein, im Wartebereich Masken zu tragen, wenn dort der 1,5-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann. Dies könnte z.B. in Praxisgemeinschaften bzw. Gemeinschaftspraxen oder in MVZ der Fall sein. Weitere Informationen zum Thema „Maskenpflicht“ finden Sie hier: www.hamburg.de/corona-maske/#neunzehn
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