Der Kammervorstand hatte sich zu Beginn der Corona-Krise mit den berufsrechtlichen Konsequenzen der Sonderregelungen befasst und entschieden, dass während des Geltungszeitraums der Sonderregelungen Verstöße gegen die Vorgaben des § 5 der Berufsordnung zur Fernbehandlung in begründeten Einzelfällen nicht geahndet werden, da die notwendige psychotherapeutische Versorgung bestimmter Patient*innen in der Corona-Krise nicht mehr gewährleistet wäre. Wir weisen allerdings nochmals darauf hin, dass es erforderlich ist, in jedem einzelnen Fall abzuwägen, ob die Behandlung, insbesondere der Erstkontakt, per Video notwendig und fachlich vertretbar ist. Die Sorgfaltspflichten wie Aufklärung, Einwilligung und Indikationsstellung sowie der Datenschutz sind unbedingt zu beachten. Eine schriftliche Dokumentation der erfolgten Abwägung in diesen Einzelfällen ist erforderlich. Der Beschluss des Kammervorstandes gilt unabhängig davon, mit welchem Kostenträger die Behandlung abgerechnet wird, und wurde vorerst bis zum 31.12.2020 verlängert. Der Kammervorstand hat außerdem beschlossen, dass akkreditierte Intervisionsgruppen sich aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2020 in einer Videokonferenz treffen können. Fortbildungsveranstaltungen, die bei der Kammer akkreditiert sind/werden, können auf Antrag bis zum 31.12.2020 statt als Präsenz- als Online-Veranstaltung durchgeführt werden.
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